Satzung des Naturerlebnisbads Siegbach e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Naturerlebnisbad Siegbach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herborn unter der Nummer VR 3598 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 35768 Siegbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Naturerlebnisbades Siegbach verbunden mit dem Betreiben und Fördern des Schwimmsports, sowie des
öffentlichen Gesundheitswesens. Er erbringt mit dem Betrieb des Naturerlebnisbades Siegbach einen Beitrag zur Volksgesundheit und fördert den Jugend‑, Schul- und Breitensport. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Erhaltung und den Betrieb des der Allgemeinheit zugänglichen Naturerlebnisbades Siegbach, als einer Einrichtung zur Gesunderhaltung und Steigerung der Lebensqualität der Bürger.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten der Vereinsämter das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, kann Hilfspersonal, unter der Berücksichtigung des § 3, für die Sportanlage bestellt werden.
Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr.26a EStG) in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
Die Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung die an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung steht dem Antragsteller der Widerspruch zu, der bis zu einer Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung bindend. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein unter Berücksichtigung des § 3.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Erklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Es besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, — bei groben Verstößen gegen die Satzung und/oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- unehrenhaftes Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
- das Nichtentrichten des Jahresbeitrages, auch infolge zurückgewiesener Lastschriften bei Abbuchungsermächtigungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Jahresbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
Dies soll bis 31.03. des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Über die Beitragshöhe entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Das Präsidium (Geschäftsführender Vorstand)
1. Das Präsidium besteht aus mindestens 3 und maximal 6 Mitgliedern. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei mindestens 2 Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Aufgaben-
verteilung innerhalb des Präsidiums legt das Präsidium eigenständig ggf. mit einer Geschäftsordnung fest. Falls die Anzahl der Präsidiumsmitglieder unter 3 Personen fällt, so ist das Präsidium neu zu wählen.
Der amtierende Bürgermeister ist immer kraft Amtes Mitglied des Präsidiums.
2. Das Präsidium wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Endet das Amt eines Präsidiumsmitgliedes vorzeitig, so wird es in der nächsten Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahlperiode neu gewählt, wenn die Anzahl der Präsidiumsmitglieder die Anzahl von 2 Personen
unterschreitet. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
4. Das Präsidium erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsmäßig nicht anderen Vereinsorganen zugeordnet sind. Es hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordern.
5. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Präsidium in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart ein Geschäftsbericht zu erstellen. Der Geschäftsbericht ist der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen.
6. Das Präsidium kann für besondere Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand (Präsidium)
b) dem erweiterten Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 3 Beisitzern und höchstens 6 Beisitzern.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Organisation und Betrieb der Sportanlage Naturerlebnisbad Siegbach
- Erarbeiten und Beschließen der Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks
- Protokolle werden von jeder Sitzung bzw. Versammlung angefertigt und per E‑Mail (in begründeten Ausnahmefällen per Post) an die Mitglieder des Vorstandes geschickt. Bei darin enthaltenen Beschlüssen ist das Protokoll vom Schriftführer und einem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.
- Auswahl von Mitgliedern, die den Verein in einem evtl. zu bildenden Ausschuss vertreten sein sollen.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und der Kassenprüfer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidium einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem Mindestalter von 18 Jahren eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Wirtschaftsberichts des abgelaufenen Jahres
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kassenwartes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung der Vereinssatzung
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt „WiMS“ oder auf der Homepage des Vereins (www.naturbad-siegbach.de) erfolgen; hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss bzw. Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Stehen bei einer Wahl zwei oder mehr Kandidaten zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzettel zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmen werden nicht gezählt.
Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate neu zu besetzen sind, so ist Blockwahl des Vorstandes zulässig, sofern dem nicht widersprochen wird.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder, mindestens aber zehn Mitglieder, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird 30 Minuten später eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Ehrungen
Die Mitglieder, die dem Verein
a) 15 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Bronzenen Ehrennadel ausgezeichnet
b) 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Silbernen Ehrennadel ausgezeichnet
c) 40 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Goldenen Ehrennadel ausgezeichnet
d) 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden zum Ehrenmitglied ernannt
Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Vereins verdient gemacht hat und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins ist, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 18 Haftungsausschluss
Die Benutzung des Bades und der Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Verein haftet nicht für Personen‑, Sach- oder Vermögensschäden, die den Besuchern des Bades durch Dritte zugeführt werden.
Der Verein übernimmt keine Schäden an Fahrzeugen aller Art, welche innerhalb des Badegeländes oder auf den Außenanlagen entstehen. Die Haftung regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem Aufsichtspersonal oder dem Vorstand angezeigt werden.
Die mit dem Betreten des Geländes des Naturerlebnisbades und der Benutzung der Sportanlagen verbundene gesetzliche Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern bzw. Besuchern ist ausgeschlossen!
§ 19 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss als einziger Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn er mindestens 14 Tage vor der satzungsgemäßen Einberufung beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen und mit einer schriftlichen Begründung versehen ist.
Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei diese mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Siegbach, vertreten durch den Gemeindevorstand, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in der Gemeinde Siegbach verwendet werden darf. Zu Liquidatoren werden die Präsidiumsmitglieder bestellt.
§ 20 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.§ 21 Gerichtsstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist Herborn.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 23. März 2016 in der vorliegenden Form beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Siegbach, den 23.März 2016
Die erste Satzung trat am 02.02.2001 in Kraft.
Die erste Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.04.2012 beschlossen.
Die zweite Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.03.2016 beschlossen.
