Sat­zung des Natur­er­leb­nis­bads Sieg­bach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäfts­jahr
Der Ver­ein führt den Namen „Natur­er­leb­nis­bad Sieg­bach e.V.“. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Her­born unter der Num­mer VR 3598 ein­ge­tra­gen. Er hat sei­nen Sitz in 35768 Sieg­bach. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck
Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sinn des Abschnitts
„steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Zweck des Ver­eins ist die ideel­le und finan­zi­el­le För­de­rung des Natur­er­leb­nis­ba­des Sieg­bach ver­bun­den mit dem Betrei­ben und För­dern des Schwimm­sports, sowie des
öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens. Er erbringt mit dem Betrieb des Natur­er­leb­nis­ba­des Sieg­bach einen Bei­trag zur Volks­ge­sund­heit und för­dert den Jugend‑, Schul- und Brei­ten­sport. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re
ver­wirk­licht durch die Erhal­tung und den Betrieb des der All­ge­mein­heit zugäng­li­chen Natur­er­leb­nis­ba­des Sieg­bach, als einer Ein­rich­tung zur Gesund­erhal­tung und Stei­ge­rung der Lebens­qua­li­tät der Bür­ger.

§ 3 Ver­wen­dung der Mit­tel
Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für den sat­zungs­ge­mä­ßen Zweck ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins für Mit­glied­schaft kei­ner­lei Ent­schä­di­gung. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen, begüns­tigt wer­den.

§ 4 Ver­eins­äm­ter
Die Ver­eins­äm­ter sind Ehren­äm­ter. Über­stei­gen die anfal­len­den Arbei­ten der Ver­eins­äm­ter das Maß der ehren­amt­li­chen Tätig­keit, kann Hilfs­per­so­nal, unter der Berück­sich­ti­gung des § 3, für die Sport­an­la­ge bestellt wer­den.

Eine Ehren­amts­pau­scha­le (§3 Nr.26a EStG) in Form eines pau­scha­len Auf­wen­dungs­er­sat­zes oder einer Tätig­keits­ver­gü­tung kann geleis­tet wer­den.

Die Vor­stands­mit­glie­der kön­nen für die Vor­stands­tä­tig­keit eine von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setz­te pau­scha­le Tätig­keits­ver­gü­tung erhal­ten.

§ 5 Mit­glied­schaft
Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den. Vor­aus­set­zung für den Erwerb der Mit­glied­schaft ist eine schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung die an den Vor­stand zu rich­ten ist. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen, ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen, ist die Bei­tritts­er­klä­rung auch von dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­zeich­nen. Die­ser ver­pflich­tet sich damit auch zur Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges für den beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen.

Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me. Bei einer Ableh­nung steht dem Antrag­stel­ler der Wider­spruch zu, der bis zu einer Woche vor der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten ist. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det dann end­gül­tig. Mit der Auf­nah­me ist die Aner­ken­nung der Sat­zung bin­dend. Auf Vor­schlag des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glie­der auf Lebens­zeit ernen­nen.

Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­schluss, Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te oder Aus­tritt aus dem Ver­ein unter Berück­sich­ti­gung des § 3.

Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Bei beschränkt Geschäfts­fä­hi­gen, ins­be­son­de­re Min­der­jäh­ri­gen, ist die Erklä­rung auch von dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­schrei­ben. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res erklärt wer­den. Es besteht eine Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten zum Ende des Kalenderjahres.Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen wer­den, — bei gro­ben Ver­stö­ßen gegen die Sat­zung und/oder Inter­es­sen des Ver­eins sowie gegen Beschlüs­se und Anord­nun­gen der Ver­eins­or­ga­ne,
- uneh­ren­haf­tes Ver­hal­tens inner­halb und außer­halb des Ver­eins,
- das Nicht­en­trich­ten des Jah­res­bei­tra­ges, auch infol­ge zurück­ge­wie­se­ner Last­schrif­ten bei Abbu­chungs­er­mäch­ti­gun­gen.

§ 6 Mit­glieds­bei­trä­ge
Es wer­den von den Mit­glie­dern Jah­res­bei­trä­ge erho­ben. Die Jah­res­bei­trä­ge wer­den per Last­schrift ein­ge­zo­gen.
Dies soll bis 31.03. des lau­fen­den Geschäfts­jah­res erfol­gen. Über die Bei­trags­hö­he ent­schei­det auf Vor­schlag des Vor­stands die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­stand kann in beson­de­ren Fäl­len die Bei­trä­ge ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stun­den.

§ 7 Orga­ne des Ver­eins
Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 8 Das Prä­si­di­um (Geschäfts­füh­ren­der Vor­stand)
1. Das Prä­si­di­um besteht aus min­des­tens 3 und maxi­mal 6 Mit­glie­dern. Das Prä­si­di­um ist Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB, wobei min­des­tens 2 Prä­si­di­ums­mit­glie­der gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind. Die Auf­ga­ben-
ver­tei­lung inner­halb des Prä­si­di­ums legt das Prä­si­di­um eigen­stän­dig ggf. mit einer Geschäfts­ord­nung fest. Falls die Anzahl der Prä­si­di­ums­mit­glie­der unter 3 Per­so­nen fällt, so ist das Prä­si­di­um neu zu wäh­len.
Der amtie­ren­de Bür­ger­meis­ter ist immer kraft Amtes Mit­glied des Prä­si­di­ums.
2. Das Prä­si­di­um wird für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt.
3. Endet das Amt eines Prä­si­di­ums­mit­glie­des vor­zei­tig, so wird es in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung bis zum Ende der Wahl­pe­ri­ode neu gewählt, wenn die Anzahl der Prä­si­di­ums­mit­glie­der die Anzahl von 2 Per­so­nen
unter­schrei­tet. Der Rück­tritt bedarf der Schrift­form.
4. Das Prä­si­di­um erle­digt alle Ver­eins­auf­ga­ben, soweit sie sat­zungs­mä­ßig nicht ande­ren Ver­eins­or­ga­nen zuge­ord­net sind. Es hat in eige­ner Ver­ant­wor­tung den Ver­ein zu füh­ren, wie es der Ver­eins­zweck zur För­de­rung der Mit­glie­der und des Sports erfor­dern.
5. Zum Schluss eines Geschäfts­jah­res ist vom Prä­si­di­um in Zusam­men­ar­beit mit dem Kas­sen­wart ein Geschäfts­be­richt zu erstel­len. Der Geschäfts­be­richt ist der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung münd­lich vor­zu­tra­gen.
6. Das Prä­si­di­um kann für beson­de­re Auf­ga­ben­be­rei­che Aus­schüs­se bil­den.

§ 9 Vor­stand
Der Vor­stand besteht aus:
a) dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand (Prä­si­di­um)
b) dem erwei­ter­ten Vor­stand
Der erwei­ter­te Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 Bei­sit­zern und höchs­tens 6 Bei­sit­zern.

§ 10 Zustän­dig­keit des Vor­stands
Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Organ des Ver­eins über­tra­gen sind.
Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:
- Vor­be­rei­tung, Ein­be­ru­fung und Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
- Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung
- Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern
- Orga­ni­sa­ti­on und Betrieb der Sport­an­la­ge Natur­er­leb­nis­bad Sieg­bach
- Erar­bei­ten und Beschlie­ßen der Tätig­kei­ten zur Erfül­lung des Ver­eins­zwecks
- Pro­to­kol­le wer­den von jeder Sit­zung bzw. Ver­samm­lung ange­fer­tigt und per E‑Mail (in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len per Post) an die Mit­glie­der des Vor­stan­des geschickt. Bei dar­in ent­hal­te­nen Beschlüs­sen ist das Pro­to­koll vom Schrift­füh­rer und einem Prä­si­di­ums­mit­glied zu unter­zeich­nen.
- Aus­wahl von Mit­glie­dern, die den Ver­ein in einem evtl. zu bil­den­den Aus­schuss ver­tre­ten sein sol­len.

§ 11 Wahl und Amts­dau­er des Vor­stands und der Kas­sen­prü­fer
Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren, gerech­net von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stands im Amt. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins gewählt wer­den. Mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt eines Vor­stands­mit­glieds. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands vor­zei­tig aus, so kann der Vor­stand für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen einen Nach­fol­ger wäh­len.

Von der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den auf die Dau­er von zwei Jah­ren zwei Kas­sen­prü­fer gewählt. Eine Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Die Kas­sen­prü­fer dür­fen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren.

§ 12 Sit­zun­gen und Beschlüs­se des Vor­stands
Der Vor­stand beschließt in Sit­zun­gen, die vom Prä­si­di­um ein­be­ru­fen wer­den. Die Tages­ord­nung braucht nicht ange­kün­digt zu wer­den. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von einer Woche soll ein­ge­hal­ten wer­den. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send ist. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men.

§ 13 Mit­glie­der­ver­samm­lung
In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied ab dem Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren eine Stim­me. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den. Die Bevoll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung geson­dert zu ertei­len. Ein Mit­glied darf jedoch nicht mehr als eine frem­de Stim­me ver­tre­ten.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig:
- Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands
- Wahl der Kas­sen­prü­fer
- Ent­ge­gen­nah­me des Wirt­schafts­be­richts des abge­lau­fe­nen Jah­res
- Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­rich­tes des Kas­sen­war­tes
- Ent­ge­gen­nah­me des Berich­tes der Kas­sen­prü­fer
- Ent­las­tung des Vor­stands
- Beschluss­fas­sung der Ver­eins­sat­zung
- Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Ver­eins
- Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern

§ 14 Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Min­des­tens ein­mal im Jahr, im ers­ten Quar­tal, soll die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch Ver­öf­fent­li­chung im Gemein­de­blatt „WiMS“ oder auf der Home­page des Ver­eins (www.naturbad-siegbach.de) erfol­gen; hier­bei ist eine Frist von zwei Wochen ein­zu­hal­ten. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ergän­zung bekannt­zu­ge­ben. Über Anträ­ge zur Ergän­zung der Tages­ord­nung die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Ver­samm­lung mit zwei Drit­tel Mehr­heit.

§ 15 Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung
Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn ein Zehn­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de
bean­tragt.

§ 16 Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Prä­si­di­um gelei­tet. Ist kein Prä­si­di­ums­mit­glied anwe­send, bestimmt die
Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gangs und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss bzw. Wahl­lei­ter über­tra­gen wer­den. Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter.

Ste­hen bei einer Wahl zwei oder mehr Kan­di­da­ten zur Abstim­mung, so ist immer geheim mit Stimm­zet­tel zu wäh­len. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­ben. Die Stim­men wer­den nicht gezählt.

Sind nicht mehr Kan­di­da­ten vor­ge­schla­gen als Man­da­te neu zu beset­zen sind, so ist Block­wahl des Vor­stan­des zuläs­sig, sofern dem nicht wider­spro­chen wird.

Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der erschie­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies bean­tragt.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens ein Zehn­tel sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der, min­des­tens aber zehn Mit­glie­der, anwe­send sind. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit wird 30 Minu­ten spä­ter eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung ein­be­ru­fen, die­se ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Hier­auf ist in der Ein­la­dung hin­zu­wei­sen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als ungül­ti­ge Stim­men.

Zur Ände­rung der Sat­zung ist jedoch eine Mehr­heit von zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, zur Auf­lö­sung des Ver­eins eine sol­che von drei Vier­tel erfor­der­lich. Bei Wah­len ist gewählt, wer mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Gewählt ist dann der­je­ni­ge, der die meis­ten Stim­men erhal­ten hat.

Bei glei­cher Stim­men­zahl ent­schei­det das von dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu zie­hen­de Los. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom jewei­li­gen Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 17 Ehrun­gen
Die Mit­glie­der, die dem Ver­ein
a) 15 Jah­re unun­ter­bro­chen ange­hö­ren, wer­den mit der Bron­ze­nen Ehren­na­del aus­ge­zeich­net
b) 25 Jah­re unun­ter­bro­chen ange­hö­ren, wer­den mit der Sil­ber­nen Ehren­na­del aus­ge­zeich­net
c) 40 Jah­re unun­ter­bro­chen ange­hö­ren, wer­den mit der Gol­de­nen Ehren­na­del aus­ge­zeich­net
d) 50 Jah­re unun­ter­bro­chen ange­hö­ren, wer­den zum Ehren­mit­glied ernannt

Wer sich in her­vor­ra­gen­der Wei­se um die För­de­rung des Ver­eins ver­dient gemacht hat und min­des­tens 10 Jah­re Mit­glied des Ver­eins ist, kann auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zum Ehren­mit­glied ernannt wer­den.

§ 18 Haf­tungs­aus­schluss
Die Benut­zung des Bades und der Ein­rich­tun­gen erfolgt auf eige­ne Ver­ant­wor­tung und Gefahr. Der Ver­ein haf­tet nicht für Personen‑, Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den, die den Besu­chern des Bades durch Drit­te zuge­führt wer­den.

Der Ver­ein über­nimmt kei­ne Schä­den an Fahr­zeu­gen aller Art, wel­che inner­halb des Bade­ge­län­des oder auf den Außen­an­la­gen ent­ste­hen. Die Haf­tung regelt sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Haf­tungs­an­sprü­che müs­sen unver­züg­lich dem Auf­sichts­per­so­nal oder dem Vor­stand ange­zeigt wer­den.

Die mit dem Betre­ten des Gelän­des des Natur­er­leb­nis­ba­des und der Benut­zung der Sport­an­la­gen ver­bun­de­ne gesetz­li­che Haf­tung des Ver­eins gegen­über den Mit­glie­dern bzw. Besu­chern ist aus­ge­schlos­sen!

§ 19 Auf­lö­sung des Ver­eins
Ein Antrag auf Auf­lö­sung des Ver­eins muss als ein­zi­ger Tages­ord­nungs­punkt auf die Tages­ord­nung einer Mit­glie­der­ver­samm­lung gesetzt wer­den, wenn er min­des­tens 14 Tage vor der sat­zungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung beim geschäfts­füh­ren­den Vor­stand des Ver­eins ein­ge­gan­gen und mit einer schrift­li­chen Begrün­dung ver­se­hen ist.

Der Antrag bedarf zu sei­ner Annah­me einer Mehr­heit von drei Vier­tel der gül­tig abge­ge­be­nen Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der, wobei die­se min­des­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der des Ver­eins dar­stel­len muss. Steht eine sol­che Mehr­heit nicht fest, so ist auf Antrag inner­halb einer Frist von 14 Tagen eine neue Ver­samm­lung
ein­zu­be­ru­fen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig ist.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Gemein­de Sieg­bach, ver­tre­ten durch den Gemein­de­vor­stand, mit der Zweck­be­stim­mung, dass die­ses Ver­mö­gen
aus­schließ­lich zur För­de­rung der Jugend­ar­beit in der Gemein­de Sieg­bach ver­wen­det wer­den darf. Zu Liqui­da­to­ren wer­den die Prä­si­di­ums­mit­glie­der bestellt.

§ 20 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ermäch­tigt den Vor­stand Sat­zungs­än­de­run­gen selbst­stän­dig vor­zu­neh­men, die auf Grund von Moni­ten des zustän­di­gen Regis­ter­ge­richts oder des Finanz­am­tes not­wen­dig wer­den und die den Kern­ge­halt einer zuvor beschlos­se­nen Sat­zungs­än­de­rung nicht berüh­ren. Der Vor­stand hat die text­li­che Ände­rung mit ein­stim­mi­ger Mehr­heit zu beschlie­ßen. In der auf den Beschluss fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung ist die­se von der Sat­zungs­än­de­rung in Kennt­nis zu set­zen.§ 21 Gerichts­stand Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Ansprü­che und Strei­tig­kei­ten ist Her­born.

§ 22 Inkraft­tre­ten der Sat­zung
Die­se Sat­zung wur­de am 23. März 2016 in der vor­lie­gen­den Form beschlos­sen und tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Sieg­bach, den 23.März 2016

Die ers­te Sat­zung trat am 02.02.2001 in Kraft.
Die ers­te Ände­rung der Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 21.04.2012 beschlos­sen.
Die zwei­te Ände­rung der Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 23.03.2016 beschlos­sen.